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Rahmenvertragspartner des Auswärtigen Amts

Rahmenvertragspartner der Bundeswehr

Start §§ und Kleingedrucktes Unsere AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen                        


1. Allgemeines

1.1. Die Umzugsfirma führt Transporte / Umzüge aller Art durch, vermittelt solche, sowie u.A. Arbeiter, Umzugsmaterial und weitere Dienstleistungen, welche in unmittelbaren Zusammenhang mit einem Umzug, egal welcher Art stehen. Überdies leistet die Firma Hilfe zum Selbstumzug. Die Umzugsfirma kann einen weiteren Frachtführer bzw. Fahrzeuge einer Fremdfirma zurDurchführung eines Auftrages heranziehen.

1.2. Der Möbelspediteur führt im Interesse des Kunden seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Möbelspediteurs gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts aus. Zusätzlich zu vergüten sind besondere, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch den Kunden nach Vertragsabschluss erweitert wird, oder wenn vorab falsche oder unzureichende Angaben von seitens des Kunden gemacht wurden.

1.3. Der Auftrag darf auch im Sammeltransport (z.B. Beiladung) durchgeführt werden

1.4. Sofern der Auftraggeber oder Dritte im Fahrzeug mitfahren, ohne dass dies besonders vergütet wird (Gefälligkeit), haftet die Umzugsfirma nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Eine Versicherung für Insassen besteht definitiv nicht.

1.5. Trinkgelder sind mit der Umzugsrechnung nicht verrechenbar.

1.6. Die Umzugsfirma führt Sanitär und Elektroarbeiten nur bis zur Quelle durch, und auch nur, wenn Material, Leitungen, Dichtungen vorhanden sind und ohne jegliche Haftung. Es werden von Seiten der Umzugsfirma keine Umbauten an Möbeln vorgenommen, wenn dies nicht ausdrücklich und schriftlich explizit vereinbart wurde.

1.7. Für ein Verschulden bei der Auswahl von auf Wunsch des Auftraggebers zusätzlich vermittelnden Handwerkern haftet die Umzugsfirma nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

 

 2. Angebote der Umzugsfirma

2.1. Das Angebot beruht auf den Angaben des Auftraggebers, es erfolgt entweder auf telefonische Anfrage, Anfrage per Kontaktformular direkt über die Homepage der Umzugsfirma, oder über Umzugsportale, die Umzugsanfragen an Umzugsfirmen weiterleiten.

2.2. der Auftraggeber ist verpflichtet, das schriftliche Angebot der Umzugsfirma hinsichtlich aller getätigten Absprachen zu überprüfen und Abweichungen vom gewünschten Leistungsumfang unverzüglich um am besten Schriftlich anzuzeigen. Am Tage der Auftragsdurchführung entstehen für Leistungen, welche nicht in der Leistungsbeschreibung festgehalten wurden, Mehrkosten für deren Durchführung.

2.1. Mündliche oder handschriftliche Ergänzungen, Beauftragungen und Bedingungen des Auftraggebers auf den Angebots- /Vertragspapieren der Umzugsfirma bedürfen generell der schriftlichen Rückbestätigung der Firma. Gleiches gilt auch für den Geschäftsverkehr unter Kaufleuten.

 

3. Gegebenheiten vor Ort / Umzugstag

3.1. Das Angebot / der Vertrag gilt vom Be- zum Entladeort, mit einem max. Trageweg von 20 m von der LKW-Haltemöglichkeit bis zur Haustüre (Eingangstüre des Hauses – Treppenhaus zählt nicht mit) und auf für LKWs befahrbaren Straßen. Die Abtragewege müssen befestigt und sicher sein. Generell gilt ein Trageweg von 20 m; zeigt der AG keine längeren Tragewege mündlich oder schriftlich an, um es im Angebot / Vertrag schriftlich festzuhalten, so geht die Umzugsfirma am Umzugstag von max. 20 m aus.

3.2. hat der Auftraggeber keine Halteverbotszone für die Be- und/oder Entladestelle durch die Umzugsfirma beantragt, sind Anfahrt- und Parkmöglichkeiten durch den Auftraggeber zu gewährleisten. (Bei LKW: mind. 15 m Länge, bei LKW + Anhänger mind. 25 m Länge - Mindesthöhe: 4 m, Mindestbreite: 3,50 m)

3.3. Bei einer Einfahrtsbreite von 3 m, muss die Straßenbreite aus der in die Einfahrt eingebogen werden kann mind. 10 m betragen.

3.4. Ein Halten auf dem Gehweg ist uns nicht erlaubt, bitte denken Sie daran dass wir keine Geh- und Radwege oder Feuerwehr-anfahrtszonen blockieren dürfen.

3.5. Ist ein Halten / Parken für den LKW nicht möglich, (aufgrund von z.B. keine selbst eingerichtete Halteverboszone, zu engen Einfahrten, einer zu niedrigen Durchfahrtshöhe, herabhängenden Ästen, etc.) kann das Be- und / oder Entladen des LKW´s nicht vorgenommen werden, hierfür wird ein Ausfall berechnet, eventuell wird das Mobiliar auf Ihre Kosten eingelagert, bis eine Halteverbotszone eingerichtet worden ist.

3.6. Bei Angabe „Aufzug vorhanden“ stellen Sie bitte vorab sicher, dass dieser auch für Umzüge genutzt werden darf.

3.7. Sofern an der Be- u./o. Entladestelle empfindliche Bodenbeläge oder zerbrechliche Einrichtungsgegenstände vorhanden sind, hat der Auftraggeber diese entsprechend gegen jede Gefahr der Verschmutzung oder Beschädigung zu schützen, bzw. zu entfernen.

3.8. Das Mobiliar muss durch die Eingangstüre zu transportieren sein. Es kann notfalls auf ein gut zu erreichendes Fenster im EG zurückgegriffen werden. Dies wird je nach Fall vor Ort bestimmt. Es werden keine Möbel über Balkone oder durch Fenster anderer Stockwerke transportiert. Wäre dies notwendig, so beauftragen Sie uns bitte, einen Außenaufzug mitzunehmen, wobei Sie hier darauf achten müssen, dass das Fenster, an dem der Aufzug befestigt werden soll, groß genug ist, damit das Mobiliar auch durch passt.

3.9. Abweichungen in der Umzugsgutliste sind zur Aktualisierung des Angebotes / des Vertrages zu melden. Sollten sich grobe Abweichungen von Ihren Angaben herausstellen (z.B. mehr CBM, längerer Abtrageweg), so wird nach tatsächlichem Aufwand, auch bei Festpreisen, abgerechnet. (sehen Sie unter Erhöhung der Vergütung)

3.10. Sollten die Pack und / oder die De- und Montage durch den Kunden erfolgen, so muss dies bitte vor dem Umzugsbeginn bereits abgeschlossen sein, um den Umzugsablauf nicht aufzuhalten.

3.11. Die De- und Montage kann auf Wunsch auch von der Umzugsfirma durchgeführt werden, wobei die Möbel wieder genauso aufgebaut werden, wie sie abgebaut wurden. Es werden nur Möbel durch die Umzugsfirma aufgebaut, die bereits durch diese abgebaut wurden. Bei einer Demontage durch den Kunden erfolgt keine Demontage der Möbel, da der Möbelmonteur der Umzugsfirma nicht wissen kann, wie das Mobiliar aufgebaut auszusehen hat. Dies gilt auch für Küchen. Des Weiteren werden keine Möbel- und Küchenumbauten vorgenommen, außer dies wurde ausdrücklich vertraglich vereinbart. (Es gilt auch hier Punkt 1.6.)

3.12. Der Transport von Gefahrgut, gleichwertigen Gegenständen, von denen mittelbar oder unmittelbar Gefahr ausgehen kann, in Säcken oder Tüten verpacktes Umzugsgut sowie von nicht intakten Kartonagen ist grundsätzlich ausgeschlossen.

3.13. Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Kunde verpflichtet, nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehen gelassen wird.

3.14. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass er selbst an der Be- u. Entladestelle anwesend ist, um alle anfallenden Arbeitspapiere unterzeichnen zu können. Ist dies nicht der Fall und benennt der Auftraggeber zur Empfangnahme oder Absendung des Gutes bzw. zur Überprüfung desselben auf Schäden Dritte, u./o. bevollmächtigt er Dritte mit Unterschriften in seinem Auftrag, so ist dies für die Umzugsfirma rechtsverbindlich und kann später seitens des Auftraggebers nicht mehr angefochten werden. Der Auftraggeber hat seine Bevollmächtigung dementsprechend über alle Auftragdetails, Vertragsangelegenheiten und sonstigen Vereinbarungen mit der Umzugsfirma zu informieren.

3.15. Die Umzugsfirma behält sich das Recht vor, die Beladung zu beenden, sobald das zulässige Gesamtgewicht des eingesetzten Fahrzeuges erreicht wurde. Die Umzugsfirma setzt ausschließlich für den Möbeltransport geeignete Fahrzeuge ein. Hat der AG unüblich schweres Umzugsgut, so ist dies vor Auftragserteilung anzugeben, damit andere / weitere Fahrzeuge organisiert werden können. Geschieht dies nicht, ist der Auftraggeber zur Zahlung des vollständigen Umzugspreises verpflichtet, auch wenn das vereinbarte Umzugsvolumen aufgrund zu hohem Gewicht nicht verladen werden kann.

 

4. Umzugskartons

4.1. Gerne liefern wir Ihnen Umzugskartons vorab. Wir berechnen keine Mietgebühren. Liefergebühren entnehmen Sie bitte dem Bestellschein.

4.2. Die Lieferung und Abholung der Umzugskartons erfolgt nach Absprache, meist sonntags

4.3. Die Bereitstellung erfolgt max. 2 Wochen vor dem Umzugstermin, für die Dauer von 4 Wochen (d.h. 2 Wochen nach dem Umzug werden die Kartonagen wieder abgeholt). Die Abholung (wenn alle Karton leer sind) ist durch den Auftraggeber bitte anzuzeigen, die Abholung findet nicht automatisch statt.

4.4. Die Kartonagen werden ebenerdig angeliefert, d.h. ins Erdgeschoss, die Abholung erfolgt ebenfalls ebenerdig, ab Erdgeschoss. Sind die Kartonagen über mehrere Stockwerke zu liefern oder abzuholen, so wird ein Aufpreis verlangt. Wenn möglich teilen Sie die notwendige Anlieferung in Stockwerke bitte vorab telefonisch mit, damit eine längere Anlieferungszeit bei Ihnen eingeplant werden kann.

4.5. Bitte haben Sie Verständnis, dass eine Lieferung und Abholung der Kartonagen nicht mehrmals erfolgen kann. Geben Sie uns bitte erst Bescheid, sobald wirklich alle Kartons ausgepackt wurden. Für die Anlieferung und Abholung der Kartonagen in mehreren Raten müssen wir jede Abholung in Rechnung stellen.

4.6. Kleiderkartons werden am Umzugstag kostenlos gestellt.

4.7. Die Umzugskartons sind trocken, geschützt aufzubewahren und sachte zu behandeln. Feuchte Kartons müssen wir Ihnen berechnen.

4.8. Die bereitgestellten Kartonagen sind Eigentum der Firma Individual-Umzüge, nach dem Umzug müssen alle Kartons (auch kaputte) zurückgegeben werden, diese werden durch uns entsorgt.

4.9. Umzugskartons die nach spätestens 6 Wochen nach dem Umzug nicht mehr zurückgegeben werden, werden nachträglich mit 2,50 € pro Stück in Rechnung gestellt. (Sonderausnahmen möglich, z.B. bei Krankheit, etc)

4.10. Die beigefügte Anleitung zum richtigen Gebrauch / Falten des Umzugskartons bitten wir zu beachten.


5. Stornierung / Kündigung

5.1. Wird der Auftrag durch den Auftraggeber zurückgezogen oder gekündigt, so stehen der Umzugsfirma die sich aus dem § 415 HBG entstehenden Rechte zu. Die Umzugsfirma kann insbesondere ein Drittel der vereinbarten Fracht ohne den Nachweis ersparter Aufwendungen verlangen.

5.2. Storniert der Auftraggeber den abgeschlossenen Umzugsvertrag, fallen hierfür Stornierungskosten wie folgt an: bis 14 Tage vor dem vereinbarten Durchführungstermin 50 %, bis 10 Tage vor dem vereinbarten Durchführungstermin 60 %, bis 7 Tage vor dem vereinbarten Durchführungstermin 70 %, bis 5 Tage vor dem vereinbarten Durchführungstermin 80 %, bis 3 Tage vor dem vereinbarten Durchführungstermin 90 % und dach 100 % der vereinbarten Umzugskostensumme.

5.3. Bei einer Stornierung des Umzugsvertrages bei dem ein Stundenpreis berechnet wird, wird wie bei Punkt 5.2. vorgegangen, als Umzugskostensumme wird von vollen 8 Stunden auf Stundenbasis ausgegangen.

5. 4. Die Vertragskündigung bedarf der Schriftform.

5.5. Die Umzugsfirma behält sich das Recht vor, von der Annahme von Aufträgen abzusehen bzw. seine Erklärung zur Bereitschaft der Durchführung zurück zu ziehen, auch nach der erfolgten Auftragserteilung, wenn ihr die Durchführung, aus welchen Gründen auch immer unmöglich erscheint u./o. seitens des Auftraggebers bis eine Woche vor geplanter Durchführung des Umzuges nicht alle erforderlichen Unterlangen an die Firma übergeben wurden.

5.6. Eine Terminverschiebung bedeutet keine Stornierung. Es werden bei einer Terminverschiebung keine Stornogebühren fällig.


6. Zahlung

6.1. Der Rechnungsbetrag ist bei Inlandsumzügen vor der Entladung, bei Auslandsumzügen vor Beginn der Verladung fällig, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich im Vertrag eine anderslautende Zahlungsvereinbarung geschlossen wurde. (z.B. bei Firmen)

6.2. Wir bieten dem Auftraggeber an, den Umzug in Bar oder per EC – Karte am Umzugstag zu bezahlen.

Wir weisen darauf hin, dass der Umzug mit Bezahlung durch EC-Karte als Haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35 a Einkommenssteuergesetz bei Ihrer Steuererklärung abgesetzt werden kann.

6.3. Kommt der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist die Umzugsfirma berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Kunden einzulagern. (§ 419 findet entsprechende Anwendung). Eine Auslösung des Umzugsgutes ist nur dann möglich, wenn die vereinbarte Vergütung zuzüglich eventuell angefallener Mehrleistung vollständig bezahlt wurde. Wünscht der Auftraggeber den Transport des ausgelösten Guts durch die Umzugsfirma wird ein neuer Transportauftrag geschlossen, welcher entsprechend zu vergüten ist.

6.4. der Umzugsfirma hat wegen aller durch den Transport-, Umzugsvertrag begründeten Forderungen sowie wegen unbestrittener Forderungen aus anderen mit dem AG abgeschlossenen Fracht-, Speditions-, Lagerverträgen ein Pfandrecht an dem Gut Das Pfandrecht besteht, solange die Umzugsfirma das Gut in ihrem Besitz hat, insbesondere solange sie mittels Konnossement, Ladeschein oder Lagerschein darüber verfügen kann.

6.5. Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung nicht fristgerecht nach, so ist die Umzugsfirma berechtigt für jede Mahnung eine Aufwandspauschale in Höhe von 2,50 € zu berechnen. Für die in Verzug geratenen Außenstände werden für die jeweilige Hauptforderung die gesetzlichen Verzugszinsen zu berechnen.

6.6. Soweit der Auftraggeber gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat, weist er diese Stelle an, die vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung abzüglich geleisteter Anzahlung oder Teilzahlung auf entsprechende Anforderung direkt an die Umzugsfirma auszuzahlen.

6.7. Bei Umzügen, welche das Sozialamt, Arbeitsamt, ARGE, Jobcenter oder andere Kostenträger finanziert, hat der Auftraggeber der Umzugsfirma bei Vertragsabschluss eine gültige, amtliche Kostenübernahmebestätigung vorzulegen, diese muss Auflagenfrei sein! Geschieht dies nicht, ist der Auftraggeber zur Bezahlung des Vertrages am Umzugstag in Bar oder per EC-Karte verpflichtet.

6.8. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Selbstzahlung des Auftrages, sofern ein Kostenträger, egal welcher Art dieser ist, seine Zusage zur Kostenübernahme in der Folge nicht einhält oder zurückzieht.

6.9. Berechnung der Kosten bei Abweichung der Angaben durch den Auftraggeber:

Weicht die Menge des Umzugsgutes oder der Trageweg von Angaben des Auftraggebers / vom Vertrag ab, so ist Individual-Umzüge berechtigt, die vereinbarte Vergütung anteilig zu erhöhen.

  1. 1.Längere Tragewege: Werden mit Aufpreis auf Stundenbasis berechnet, laut unserer Preisliste.
  2. 2.Mehr-CBM: werden pro CBM mit 35,00 € berechnet.

6.9. Berechnung der Kosten bei Stundenberechnung:

Beträgt die Zeit des Umzuges für 3 Mann weniger als 5 Std. werden die vollen 5 Stunden berechnet. (Außer es wird vertraglich anders vereinbart.)

 

7. Haftung

7.1. Die Haftung der Fa. Individual-Umzüge wird auf 620,00 € je Kubikmeter Hubraum beschränkt. Der Absender kann eine weitergehende Haftung vereinbaren. In diesem Fall schließt Individual-Umzüge eine gesonderte Versicherung für diesen Umzug ab. Die hierdurch entstehenden Versicherungsprämien trägt der Kunde.

7.2. Der Kunde ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten, wie z.B. Waschmaschinen, Plattenspielern, Fernseh-, Radio- und Hifi-Geräten, EDV-Anlagen fachgerecht für den Transport sichern zu lassen. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist die Umzugsfirma nicht verpflichtet. Die fachgerechte Transportsicherung ist Sache des Auftraggebers. Die Umzugsfirma haftet nicht für Schäden, die infolge einer nicht fachgerechten Transportsicherung am Umzugsgut eintreten. Vom Auftraggeber nicht verpacktes oder nicht fachgerecht verpacktes Gut wird nur auf dessen ausdrücklichen Wunsch und auf eigene Gefahr transportiert.

7.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Gut soweit erforderlich und wenn er keinen fachgerechten Packservice gebucht hat, zu verpacken und zu kennzeichnen und Urkunden zur Verfügung zu stellen, sowie Auskünfte zu erteilen, deren die Umzugsfirma zur Erfüllung Ihrer Pflichten bedarf.

7.4. Die Umzugsfirma haftet nicht für Schäden, welche im Rahmen einer Montage oder Demontage durch den Umzugskunden entstehen können. Der Auftraggeber akzeptiert zudem Schäden, welche im Verschleiß oder Alter eines Gegenstandes zu begründen sind und ohnehin aufgetreten wären. Ebenso wird für Möbel die bereits mehrmals de- und montiert wurden, nicht gehaftet, da die Schraubenlöcher ausgebrochen sein können und / oder das Furnier beschädigt sein kann.

Der Auftraggeber ist in Kenntnis darüber, dass bei einem Transport durchaus Gebrauchsspuren entstehen können. Trotz ausreichender Sicherung durch Packmaterial (Decken, etc) können vereinzelt Kratzer oder Absplitterungen entstehen. Die Umzugsfirma ist berechtigt, solche „Kleinschäden“ in eigener Regie z.B. durch Ausbesserungsarbeiten weitestgehend zu beheben. Bei der Montage von Holzmöbeln kann es vorkommen, dass einzelne Elemente nicht mehr passgenau montiert werden können, da sich das Holz der vormals vorherrschenden Luftfeuchte und / oder Beschaffenheit des Bodens angepasst und somit verformt hat.

7.5. Für Schäden, die durch mithelfende Personen, welche nicht der Umzugsfirma angehören, entstehen, besteht kein Versicherungsschutz.

7.6. die Umzugsfirma übernehmt keine Garantie bei der Demontage der Küche für geleimte Arbeitsplatten / Eckarbeitsplatten, sowie für die Fliesenspiegel an die Arbeitsplatten mit Silikon oder Industriekleber angebracht wurden. Bei Anbringung von Alibert und Küchenoberschränken bei denen Bohrungen an den Fliesen notwendig sind, und dadurch Sprünge oder Risse in den Fliesen entstehen, übernehmen wir ebenfalls keine Haftung. Ebenso nicht für eine Anbringung die die bauliche Substanz nicht zulässt. (Rigibs z.B.)

Dies sind seltene Erfahrungswerte, die wir trotzdem erwähnen müssen, wir versichern Ihnen unsere größte Sorgfalt bei den durchgeführten Arbeiten.

Festgestellte Schäden am Umzugsgut sind unmittelbar nach Beendigung des Umzuges geltend zu machen.

7.7. Die Umzugsfirma haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf Pflichtverletzung seiner Person oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, nach den gesetzlichen Vorschriften. Für sonstige Schäden, die auf einer Pflichtverletzung seiner Person oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet er bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner selbst oder seiner Erfüllungsgehilfen.

7.8. Die Umzugsfirma ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf Umständen beruht, die die Umzugsfirma auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen sie nicht abwenden konnte.

7.9. Wird der Auftrag durch die Umzugsfirma nicht durchgeführt, so haftet er dem Auftraggeber gegenüber dafür nur, wenn ihn an der Nichtdurchführung ein direktes Verschulden trifft. Die Umzugsfirma ist berechtigt, am Tage der Durchführung den Auftrag zu beenden, sofern die vertraglich vereinbarte Menge des Umzugsgutes derart abweicht, dass ihm der Transport aufgrund zu kleiner Fahrzeuge u./o. zu wenigen Mitarbeitern nicht mehr möglich erscheint. Den Auftraggeber befreit dies jedoch von seiner Verpflichtung die vertraglich vereinbarte Vergütung in voller Höhe zu bezahlen.

7.10. ist ein Verlust oder eine Beschädigung des Gutes äußerlich erkennbar und zeigt der Auftraggeber der Umzugsfirma Verlust oder Beschädigung nicht spätestens 24 Stunden nach Ablieferung des Gutes an, so wird vermutet, dass das Gut in vertragsmäßigem Zustand abgeliefert worden ist. Die Anzeige muss den Schaden hinreichend deutlich machen. Die Vermutung gilt auch, wenn der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar war und nicht innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung anzeigt worden ist.

7.11. Es gelten überdies die im Anhang befindlichen wichtigen Informationen zur Haftung einschließlich Haftungsvereinbarung und Transportversicherung gemäß § 451g HGB.

7.12. Eventuelle Schäden, die durch die Umzugsfirma entstanden sind, werden mit der Versicherung abgerechnet, entbinden aber nicht von der Barzahlung der gesamten Umzugskosten.


8. Abtretung

8.1. Die Umzugsfirma tritt hiermit die aus dem von ihr abzuschließenden Versicherungsvertrag zustehenden Rechte an den Ersatzberechtigten ab.

Dieser nimmt die Abtretung an. Im Gegenzug verpflichtet sich der Kunde, auf sein Zurückbehaltungsrecht zu verzichten und die Abwicklung von Schäden mit der Versicherung vorzunehmen.


9. Missverständnisse

Die Gefahr des Missverständnisses andere als schriftlicher Auftragsbestätigungen, Weisungen und Mitteilungen des Auftraggebers und solche an andere zu ihrer Annahme nicht bevollmächtigte Leute der Umzugsfirma hat der letztere nicht zu verantworten.


10. Sonstiges

10.1. Im Falle der Lagerung gelten die allgemeinen Lagerbedingungen des deutschen Möbeltransports (ALGB), diese werden auf Verlangen dem Kunden zur Verfügung gestellt.

10.2. Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

10.3. Mitarbeiter der Umzugsfirma sind für Inkasso namens und im Auftrag der Umzugsfirma nur als ausgewiesene Teamleiter berechtigt. Die Teamleitung ergibt sich aus den Auftragsunterlagen, welche stets mitgeführt werden.

10.4. Anzeigen und Erklärungen der Umzugsfirma und Auftraggebers bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündlich abgegebene Erklärungen und Anzeigen sind unbeachtlich.

10.5. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden fester Vertragsbestandteil, ebenso das (Vor-) Schadensprotokoll und weitere Unterlagen, welche im Rahmen eines Auftrages individuell anfallen.

10.6. Die AGB bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bedingungenin ihren übrigen Teilen verbindlich. Sollte eine Regelung ganz oder teilweise unwirksam sein so gilt diejenige Regelung als vereinbart, die dem Gewollten am nächsten kommt. Zur Klarstellung werden sich die Vertragspartner unverzüglich bemühen, den mit der Regelung erstrebten wirtschaftlichen Erfolg auf andere, rechtliche zulässige Weise zu erreichen.

 

11. Gerichtsstand

11.1. Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Umzugs- und Transportauftrag zusammenhängen, ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom Kunden beauftragte Niederlassung der Umzugsfirma befindet, ausschließlich zuständig.

11.2. Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als Vollkaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit nur für den Fall, dass der Absender nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder persönlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.


12. Rechtswahl

12.1. Es gilt deutsches Recht.


13. Verbindlichkeit

13.1. Dieser Vertrag gilt als verbindlich, sobald er beidseitig unterschrieben worden ist.

 

 

 

Gültig ab: 02. Juni 2011